AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen:

 

I. Geltung der Bedingen:

  1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Einkaufsbedingungen werden nur anerkannt, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
  3. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller Käufer oder anderen Auftraggebern (nachfolgend einheitlich "Auftraggeber" genannt), auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht erwähnt sind.

 

II. Vertragsabschluß:

  1. Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass wir die Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung durchführen.
  2. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Unterlagen wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrüclich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Soweit für unsere Leistungen und Lieferungen Zeichnungen oder Muster des Auftraggebers zu Grunde gelegt werden, wird von uns nicht überprüft, ob dadurch Rechte Dritter beeinträchigt werden.Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass keine Schutzrechte Dritter berührt oder verletzt werden. Von eventuellen Ansprüchen Dritter hat er uns freizustellen.

 

III. Umfang der Lieferung:

  1. Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
  3. Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu liefern, wenn die vertragliche Ware oder Leistung nicht mehr verfügbar ist. Sollte die vereinbarte oder eine gleichwertige Ware nicht mehr zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
  4. Bei Massenware ist eine Mehr- oder Mindermenge von 10% gegenüber er vereinbarten Menge vom Auftraggeber in Kauf zu nehmen. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.
  5. Bei Sonderanfertigungen und Berücksichtigungen von Sonderwünschen müssen Abweichungen im Material- und Farbbereich in Kauf genommen werden. Wir übernehmen nicht die Gewähr für die orginalgetreue Reproduktion der Muster und Vorlagen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
  6. Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich in der Leisungsbeschreibung vereinbart ist.

 

iV. Lieferzeit:

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Vertragsangebots. Sie beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben ect.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber tritt an die Stelle des Versands die Mitteilung der Versandbereitschaft.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  5. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige oder richtige Selbstbelieferung, 'Betriebsstörungen, Streik, Aussprerrung, währungs- oder handeslpolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, usw. bei uns oder unseren Unterlieferern. Dies gilt nicht, wenn wir das Beschaffungsrisiko übernommen haben oder die Umstände auf einem Übernahme- oder Vorsorgeverschulden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
  6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nur im oben genannten Umfang von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
  7. Von uns sind Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, bereits erbrachte Zahlungen für vom Rücktritt erfasste Vertragsbestandteile unverzüglich zurück zu gewähren.
  8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

V. Gefahrenübergang:

 

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen übernommen wurden.

Verzögert sich der Versand auf Grund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

VI. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  3. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, ermächtigt uns der Auftraggeber bereits jetzt, seine Geschäftsräume zu betreten und die noch in unserem Eigentum stehende Warte abzuholen.

 

VII. Wegfall der Kreditwürdigkeit/Zahlungsverzug:

  1. Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Gefährdung unseres Anspruchs auf Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ergibt. Wir sind dann auch berechtigt, nach ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleisungen zu verlangen.
  2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankksätze für Überziehunskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist davon unabhängig.
  3. Werden die Vertragsbeziehungen wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen beendet, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 15% der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlagen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Porto und Verpackung. Dies wird ebenso wie die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns vor, unsere Preise anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:                                  

              -Zahlung innerhalb zehn Tagen: 2% Skonto

              -Zahlung innerhalb 30 Tagen: rein netto

 

      4.  Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig

 

          - festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber dann zu, wenn

           -wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

iX. Gewährleistungen:

  1. Offensichtliche Mängel unserer Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach Erhalt der mangelbehafteten Ware oder Leistung zu rügen.
  2. Versteckte Mängel müssen uns innerhalb von 3 Wochen nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
  3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, erlöschen die Gewährleisttungsansprüche.
  4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, beginnend ab Ablieferung der Vertragsgegenstände, innerhalb von neuen Monaten. Dies gilt nicht, soweit in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs 1 und 634a BGB längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.
  5. Alle diejenigen Teile oder Leisungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer - einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  6. Der Auftraggeber hat uns mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zu geben.
  7. Schlägt die Nacherfüllung danach fehl, wird sie von uns verweigert oder wird sie von uns als unzumutbar abgelehnt, kann der Auftraggeber - ungeachtet der Schadensersatzansprüche nach X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  8. Bei der Erhebung von Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
  9. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann er Auftraggeber nicht verlangen
  10. Keine Gewährleisungsansprüche bestehen bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere bei Farb- oder Materialabweichungen oder bei nach unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  11. Bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, je nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen ebenso wenig Mängelansprüche wie bei unsachgemäßen Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

 

X. Sonstige Schadensersatzansprüche:

  1. Schadensersatzansprüche entstehen bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
  2. Einen Anspruch auf Schadensersatz entsteht darüber hinaus auch, wenn wir die Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. In diesem Fall ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vertragstypischen, bereits bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch verjährt innerhalb eines Jahres.
  3. Ansprüche nach dem Produktionshaftunsgesetz werden durch diese Regelung nicht beeinträchtigt.
  4. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bestehen darüber hinaus keine Schadensersatzansprüche.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen unser Sitz in Blumberg.
  2. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen, insbesondere auch Klagen gegen den Auftraggeber das für unseren Sitz in Blumberg zuständige Gericht vereinbart.
  3. Dasselbe gilt gegenüber sonstigen Auftraggebern, soweit sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunktz der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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